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   BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71   

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https://dejure.org/1973,266
BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71 (https://dejure.org/1973,266)
BFH, Entscheidung vom 11.12.1973 - VIII R 11/71 (https://dejure.org/1973,266)
BFH, Entscheidung vom 11. Dezember 1973 - VIII R 11/71 (https://dejure.org/1973,266)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einbauschrank - Kosten - Abschreibungsbegünstigte Herstellungskosten - Eigengenutzte Eigentumswohnung - Erwerber - Belastung durch Veräußerer - Geldbeschaffungskosten - Werbungskosten - Abzugsfähigkeit - Darlehnsschuldner - Kreditaufnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1965) § 54, § 9

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 112, 244
  • DB 1974, 1462
  • BStBl II 1974, 476
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71
    Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen des Großen Senats des BFH im Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71 (BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132).
  • BFH, 24.05.1968 - VI R 6/67

    Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Finanzierungskosten - Berechnung der

    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71
    Zwar gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, Finanzierungskosten regelmäßig nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BFHE 92, 400, BStBl II 1968, 574, und vom 21. April 1971 I R 97/68, BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694).
  • BFH, 15.03.1973 - VIII R 150/70

    Begriffsbestimmung des Bauherrn - Beurteilung der Bauherrneigenschaft -

    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71
    Es braucht deshalb auch nicht darüber entschieden zu werden, ob diese Tatsachen die Bauherrneigenschaft begründen können (vgl. zu dieser Frage BFH-Urteil vom 15. März 1973 VIII R 150/70, BFHE 109, 257, BStBl II 1973, 593).
  • BFH, 11.12.1973 - VIII R 171/71

    Aufwendungen - Küchenspüle - Eigenheim - Abschreibung - Anschaffungskosten -

    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71
    (Die hier nicht wiedergegebenen Gründe der Entscheidung entsprechen der Begründung des auch insoweit veröffentlichten Urteils vom 11. Dezember 1973 VIII R 171/71, BStBl II 1974, 474.).
  • BFH, 21.04.1971 - I R 97/68

    Zinsen für Schulden - Erwerb einer Beteiligung - Ausländische Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71
    Zwar gehören nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, Finanzierungskosten regelmäßig nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteile vom 24. Mai 1968 VI R 6/67, BFHE 92, 400, BStBl II 1968, 574, und vom 21. April 1971 I R 97/68, BFHE 102, 468, BStBl II 1971, 694).
  • BFH, 23.04.1965 - VI 326/64 U

    Erhöhte Abschreibung für als Herstellungskosten einzuordnende Aufwendungen -

    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71
    Aufwendungen, die nach dem Erwerb zur weiteren Ausgestaltung der Eigentumswohnung aufgewendet werden, können nur dann nach § 54 EStG erhöht abgeschrieben werden, wenn sie ihrer Art nach Herstellungskosten sind (BFH-Urteil vom 23. April 1965 VI 326/64 U, BFHE 82, 368, BStBl III 1965, 381).
  • BFH, 13.04.1967 - V 18/64

    Unternehmenseinheit bei organschaftlichem Verhältnis zwischen mehreren

    Auszug aus BFH, 11.12.1973 - VIII R 11/71
    Nach § 11 Nr. 3 StAnpG ist Treuhänder, wer einen Gegenstand oder ein Vermögen zu treuen Händen übertragen erhält, damit er die übertragene Rechtsmacht im eigenen Namen uneigennützig im Interesse des Treugebers ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 13. April 1967 V 18/64, BFHE 89, 106, BStBl III 1967, 543).
  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75

    Die Behandlung von Bauzeitzinsen beim Erwerber eines Gebäudes richtet sich nach

    Ob der Erwerber eines Gebäudes vom Hersteller für die Bauzeit in Rechnung gestellte Zinsen als eigene Finanzierungskosten schuldet oder ob es sich um Anschaffungskosten des Gebäudes handelt, ist nicht nach bürgerlich-rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71, BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Mit der Aufwendung muß vielmehr bezweckt werden, dem Erwerber die zur Begleichung der für die Anschaffung erforderlichen Geldmittel zu beschaffen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71 BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorganges als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder ob sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen läßt, die in der Regel in seine Selbstkosten eingehen und für den Erwerber Anschaffungskosten darstellen (vgl. BFH-Urteil VIII R 11/71).

    Der Streitfall unterscheidet sich wesentlich von den im Urteil VIII R 11/71 und in dem Urteil vom 19. April 1977 VIII R 44/74 (BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600) zu beurteilenden Sachverhalten.

    Der Senat versteht die einschlägigen Ausführungen in seinem Urteil VIII R 11/71 nicht dahingehend, daß Finanzierungskosten des Erwerbers nur dann vorliegen, wenn dieser nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen Darlehensschuldner einer Kreditaufnahme ist.

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 44/74

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

    Zinsen, die der Hersteller eines Gebäudes dem Erwerber für die Bauzeit in Rechnung stellt, sind beim Erwerber dann keine Finanzierungskosten, sondern Teil der Anschaffungskosten des Gebäudes bzw. einer Eigentumswohnung in diesem Gebäude, wenn das Entgelt für den Erwerb erst nach Fertigstellung zu entrichten ist (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71, BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Er vertritt die Auffassung, Bauzeitzinsen gehörten zu den Anschaffungskosten, wenn der Bauherr und nicht der Kaufanwärter Darlehensschuldner sei (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71, BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Mit der Aufwendung muß vielmehr bezweckt werden, dem Erwerber die zur Begleichung der für die Anschaffung erforderlichen Geldmittel zu beschaffen (BFH-Urteil VIII R 11/71).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorganges als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder ob sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen läßt, die in der Regel in seine Selbstkosten eingehen und für den Erwerber Anschaffungskosten darstellen (vgl. BFH-Urteil VIII R 11/71).

    Die rückwirkende Aufteilung des zu zahlenden Entgelts in einen Kapital- und einen "Zinsanteil" betrifft allenfalls die Selbstkostenberechnung der W-GmbH als Veräußerin und hat keine Auswirkungen auf die Besteuerung (vgl. außer dem BFH-Urteil VIII R 11/71 das Urteil vom 25. November 1975 VIII R 262/72, BFHE 117, 534, BStBl II 1976, 293).

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 32/01

    Wann sind Schuldzinsen als Werbungskosten absetzbar?

    Mit der Aufwendung muss vielmehr bezweckt werden, dem Erwerber die zur Begleichung der für die Anschaffung erforderlichen Geldmittel zu beschaffen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71, BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Entscheidend ist vielmehr, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorganges als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers) oder ob sich der Veräußerer nur seine eigenen Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung ersetzen lässt, die in der Regel in seine Selbstkosten eingehen und für den Erwerber Anschaffungskosten darstellen (BFH-Urteile in BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601; in BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Die Rechtsprechung des BFH hat bisher Schuldzinsen dann zu den Anschaffungskosten gerechnet, wenn sie vor Übergabe eines Wirtschaftsguts, insbesondere einer Immobilie, an den Erwerber entstanden sind, sei es, dass der Bauträger die ihm während der Bauzeit entstandenen Zinsen dem Erwerber eines noch zu errichtenden Gebäudes in Rechnung stellt (BFH-Urteile in BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476; in BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600; vom 19. April 1977 VIII R 237/73, BFHE 122, 116, BStBl II 1977, 598), der Erwerber dem Veräußerer ein bei diesem angefallenes Disagio (BFH-Urteil vom 17. Februar 1981 VIII R 95/80, BFHE 133, 37, BStBl II 1981, 466) oder vor der Übergabe entstandene Zinsen erstattet (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 45/86, BFH/NV 1991, 236) oder der Erwerber eines Gesellschaftsanteils zuvor für den Anteil entstandene Finanzierungsaufwendungen im Kaufpreis mit vergütet (BFH-Urteil vom 18. Februar 1993 IV R 40/92, BFHE 171, 422, BStBl II 1994, 224).

  • BFH, 15.12.1977 - VIII R 121/73

    Aufwendungen für Umzäunung sind Teil der Herstellungskosten des Gebäudes

    Wenn der erkennende Senat z. B. in den Urteilen vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71 (BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476) und VIII R 207/71 (BFHE 112, 247, BStBl II 1974, 477) die Kosten eines Einbauschranks bzw. die Aufwendungen für einen sog. Raumteiler nicht zu den abschreibungsbegünstigten Herstellungskosten rechnet, so beruht das einmal auf der Besonderheit dieser Begünstigungsvorschrift (vgl. z. B. das Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1973 VIII R 171/71, BFHE 112, 241, BStBl II 1974, 474).

    Zum anderen dienen die vorgenannten Bestandteile nicht unmittelbar der Gebäudenutzung als solcher; im Gegensatz zur Umzäunung, die allgemein für sachgemäß und notwendig gehalten wird, sollen Einbauschränke, Raumteiler etc. in erster Linie persönliche individuelle Wohnbedürfnisse befriedigen (vgl. auch das Urteil VIII R 11/71).

  • BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01

    Urteilsberichtigung - Revisionsfrist

    bb) Ausgehend davon gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein im Rahmen der Veräußerung als kalkulatorischer Teil des Kaufpreises berücksichtigtes Disagio zu den Anschaffungskosten des Erwerbers für das erworbene Wirtschaftsgut und nicht zu seinen Finanzierungskosten (z.B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71, BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476; siehe auch Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 21 EStG Rz. 205, "Erstattung eines Disagio"; H 32a "Disagio" und H 161 "Finanzierungskosten" des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs --EStH-- 2003); dementsprechend vereinnahmt der Veräußerer in diesem Fall einen --außerhalb des Anwendungsbereichs des § 23 EStG-- nicht steuerbaren Veräußerungserlös.
  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 173/83

    Zur Abziehbarkeit eines vor dem Beginn der Eigennutzung eines Einfamilienhauses

    Denn Bereitstellungszinsen seien im Jahr ihrer Entrichtung nur insoweit als Werbungskosten absetzbar, als sie den Klägern selbst als Darlehensschuldner von der Darlehensgewährung an erwachsen seien (vgl. BFH-Entscheidung vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71, BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).

    Dem vom FA zitierten Urteil in BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde: Denn dort waren die vom Erwerber zu übernehmenden, auf dem Grundstück lastenden Hypotheken bereits eingetragen; ferner waren die Finanzierungskosten, die dem Veräußerer selbst erwachsen waren, im Kauf einkalkuliert.

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 237/73

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Zeit vor Fertigstellung - Fälligkeit der

    Entscheidend ist, ob die Zahlung bei wirtschaftlicher Betrachtung des gesamten Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital zur Finanzierung der Anschaffungskosten angesehen werden kann (Finanzierungskosten des Erwerbers, z. B. BFH-Urteil VI R 6/67 und das Urteil vom 19. April 1977 VIII R 119/75, BFHE 122, 111, BStBl II 1977, 601) oder ob es sich um Aufwendungen für die Baukostenfinanzierung des Veräußerers handelt, die in der Regel in dessen Selbstkosten eingehen und für den Erwerber Anschaffungskosten darstellen (z. B. BFH-Urteile vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71, BFHE 112, 244, BStBl II 1975, 476, und das Urteil vom 19. April 1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600).

    Selbst wenn die Erwerberin durch eine vom Darlehensgläubiger genehmigte Schuldübernahme bürgerlich-rechtlich Darlehnsschuldnerin geworden wäre (BFH-Urteil VIII R 11/71), sprächen gewichtige Umstände dafür, daß sie bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung des Erwerbs- und Finanzierungsvorgangs (BFH-Urteil VIII R 119/75) für Aufwendungen des Veräußerers aufgekommen wäre, die bei ihr in die Anschaffungskosten des Gebäudes eingingen.

  • FG Hamburg, 15.10.2008 - 2 K 210/06

    Missbrauch bei einem Schiffsfonds

    Mit der Aufwendung muss vielmehr bezweckt werden, dem Erwerber die zur Begleichung der für die Anschaffung erforderlichen Geldmittel zu beschaffen (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71, BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476).
  • BFH, 17.02.1981 - VIII R 95/80

    An Veräußerer erstattetes Disagio als Anschaffungskosten eines Gebäudes

    Ein Disagiobetrag sei nur dann als Werbungskosten sofort abziehbar, wenn er dem Erwerber selbst als Darlehensnehmer bei der Kreditaufnahme erwachsen sei, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1973 VIII R 11/71 (BFHE 112, 244, BStBl II 1974, 476) ergebe.
  • FG Köln, 20.07.2000 - 5 K 6243/98

    Erhöhte Absetzungen für Tiefgaragen bei Baudenkmalen

    Auf den Bereich des Privatvermögens übertragen bedeutet dies, daß Anlagen und Einrichtungen, die der Gebäudenutzung dienen, mit dem Gebäude in einem so engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, daß sie als dessen Bestandteile angesehen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.1973 VIII R 171/71, VIII R 11/71, VIII R 117/69, BStBl II 1974, 474, 476, 478, und vom 11.12.1973 VIII R 174/71, BStBl II 1974, 631 ).
  • BFH, 31.03.1981 - VIII B 53/80

    Feststellungsbescheid - Bauherrengemeinschaft - Gesellschaft des bürgerlichen

  • BFH, 29.10.1976 - VI R 127/73

    Beschaffung von Einbaumöbeln als unschädlicher Verwendungszweck für Bausparmittel

  • FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 14 K 6996/03

    Grundstückskauf; Abgeltung eines Zinsvorteils; Darlehensübernahme; Zinsloses

  • BFH, 09.02.1993 - VIII R 83/91

    Abzugsfähigkeit von Steuerhinterziehungszinsen als Werbungskosten - Tilgung von

  • BFH, 03.02.1976 - VIII R 156/74
  • BFH, 30.05.1974 - V R 141/73

    Einbau - Inbetriebnahme - Ladeneinrichtung - Einbauschrank - Betrieblich genutzte

  • FG Sachsen, 04.04.2002 - 2 K 613/00

    Ablehnung der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte einer

  • FG Bremen, 10.12.1997 - 496177K 3

    Kosten der Zwischenfinanzierung; Finanzierungskosten des Erwerbers;

  • FG Sachsen-Anhalt, 04.04.2002 - 2 K 613/00

    Zur Zurechnung von Vermietungseinkünften im Rahmen eines Treuhandverhältnisses;

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